24. November 2023
Rechtsberatung rund um Testament und Erbschaft
Der
Erbfall
In die Testamentsberatung bringt der Anwalt nicht nur Rechtskenntnisse und geschäftliche Routine ein, sondern auch
allgemeine Lebenserfahrungen: Mancher Mandant erwartet Aspekte zur eventuell unterschiedlichen Behandlung seiner
Erben, wenn diese in ihrer Lebenssituation ungleich sind, bedürftig und wohlhabend, krank und gesund, erfolglos
oder erfolgreich usw.
Der Erblasser möchte gerecht sein, aber der Anwalt wird ihm die Entscheidung nicht abnehmen können. Er kann nur
helfen, Klarheit in das Durcheinander von widersprüchlichen Gedanken und Impulsen zu bringen, zwischen persönlichen
und sachlichen Motiven zu unterscheiden. Er wird ihm die mutmaßliche Sicht der Erben vor Augen führen.
Er wird auch warnen vor der unterschiedlichen Behandlung der Erben durch Beschränkung eines Kindes auf den
Pflichtteilsanspruch.
Denn da der Pflichtteilsanspruch ein prinzipiell sofort fälliger Geldanspruch ist, könnten die ihn
schuldenden Erben unter Umständen zum Verkauf einer Unternehmensbeteiligung gezwungen sein. Auch sind bei der
Pflichtteilsberechnung nicht die Einheitswerte, sondern die Verkehrswerte anzusetzen.
Das
Vererben
Das Vererben größerer oder mittlerer Vermögen an Kinder oder andere Erben richtet oft Unheil an, weil diese dem
plötzlichen Reichtum ohne bisher eigene Leistung wirtschaftlich nicht gewachsen sind. Sie lassen in ihrem Bestreben
nach, etwas aus sich zu machen, sie werden zu Verbrauchern, verzichten auf Werte, verdrängen, dass Eigentum mit
Pflichten verbunden ist. Diese verbreitete Erfahrung wird im Hinblick auf den eigenen Todesfall meist verdrängt.
Der
Erblasser
möchte in der Regel erreichen, dass das materielle Ergebnis seiner Lebensarbeit ihn bestätigend bei
seinen Kindern weiter wirkt. Dieses Thema kommt in Beratungsgesprächen oft zur Sprache. Der Berater sollte
und vielleicht auch Gedanken andeuten.
Vor allem aber muss der
Anwalt für Erbrecht
auch einige Techniken zum Steuernsparen anbieten können:
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Vorabschenkungen müssen mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall oder einer weiteren Schenkung erfolgen, da dann eine
Zusammenrechnung der Erwerbe unterbleibt
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Es muss die Ausnutzung der Freibeträge und der niedrigen Anfangsprogression nach beiden Ehegatten, obgleich nur
einer vermögend ist, durch Zwischenschaltung des anderen bei Schenkungen erfolgen
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Die Freibeträge der Enkel und der Schwiegerkinder, bei entsprechend passenden und stabilen Familienverhältnissen,
müssen ausgenutzt werden
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Es müssen geeignete Regelungen des Güterstands getroffen werden, zum Beispiel ein Übergang zur Gütertrennung und
steuerfreie Werteübertragung auf den Ehegatten mittels Zugewinnanspruchs. Später kann dann eine Rückkehr zur
Zugewinngemeinschaft erfolgen
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Es sollte keine Geldschenkung für den Hausbau eines Kindes erfolgen, vielmehr muss für das Kind gebaut werden,
und ihm später das Haus geschenkt werden, damit der Einheitswert maßgebend wird