Logo 24.11.2023
Startseite

Forstrecht

Immobilien

Verjährung (engl.)

Schuldübernahme

Erbrecht

Impressum

Blick in ein Anwaltsbüro

Schuldübernahme

Die Erfüllung einer Zweckvereinbarung geschieht regelmäßig zwischen den Vertragsparteien der Zweckvereinbarung. Es kann aber auch vereinbart werden, dass sie durch Verpflichtung einem anderen gegenüber erfüllt wird. Dies kommt in Betracht, wenn ein Inkassounternehmen aufgrund einer Einziehungsermächtigung handelt und sich ein Dritter zur Schuldübernahme oder zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet. Dann wird die Schuldübernahme im Namen des Gläubigers vereinbart und die Sicherheit dem Gläubiger gestellt werden.
Die rechtliche Beurteilung hängt von der Gestaltung der Vereinbarung im konkreten Fall ab. Diese muss — und das ist die Aufgabe des Inkassounternehmens — in der Vereinbarung klargestellt werden:

aa) Bei der Schuldübernahme ist die befreiende Schuldübernahme von einem Schuldbeitritt abzugrenzen und von der Erfüllungsübernahme. Die befreiende Schuldübernahme kommt bei Inkassofällen nicht vor; sie setzt voraus, dass der alte Schuldner vollständig zahlt und aus der Verbindlichkeit entlassen wird. Von einer bloßen Erfüllungsübernahme ist auszugehen, wenn nach der Vereinbarung der Gläubiger gegen den Ubernehmenden keinen eigenen Anspruch erhalten soll. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Dritte sich durch Vertrag mit dem Schuldner in Deutschland zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.

bb) Die Schuldmitübernahme ist von der Bürgschaft zu unterscheiden; Letztere bedarf unter Nichtkaufleuten der Schriftform. Für die Erteilung einer Bürgschaft sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Die Formvorschrift gilt also auch für die Stellung einer Bürgschaft durch einen Kaufmann gegenüber einem Kunden. Die Abgrenzung zur Schuldübernahme richtet sich danach, ob nach dem Willen der Vertragsparteien eine selbständige oder nur eine von dem Bestehen der Hauptforderung abhängige Schuld begründet werden soll. Diese Frage ist in Anwendung von §§ 133, 157 BGB zu entscheiden; bleiben Zweifel, so ist vom Vorliegen einer Bürgschaft auszugehen.

cc) Bei einem Schuldbeitritt ist zu beachten, dass auf ihn das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist, wenn er zu einem Kreditvertrag erfolgt, und wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, unabhängig davon, ob auch der Kreditnehmer als Verbraucher einzustufen ist. Das Gesetz regelt die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht. Diese Vorschrift ist im Fall des Schuldbeitritts zu einem Darlehensvertrag durch eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zuanzuwenden. Das erfordert der vom Gesetz bezweckte Verbraucherschutz in Deutschland. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Formvorschriften eingehalten sein müssen, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Das wäre er nicht, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. In dem Fall wäre die Gesellschafterin einer GmbH einer Schuld der GmbH beigetreten. Im Verhältnis zur GmbH ist das Verbraucherkreditgesetz nicht anwendbar, aber trotzdem kann das AGB-Gesetz angewendet werden.

Schuldbetritt

Ein Schuldbeitritt kann wegen Verjährung rechtswidrig sein, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners bei weitem überschritten wird.

dd) Wird eine Bürgschaft übernommen, so sind die Grenzen des Vertragsrechts zu beachten. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die Zivilgerichte die grundsätzliche Gewährleistung der Vertragsgestaltung beachten müssen, insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung der Generalklauseln. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten, und die das Ergebnis strukturell ungleicher Vertragsverhandlungen sind. Der Fall einer Bürgschaftsübernahme durch einen zahlungsunfähigen Schuldner ist dadurch hingegen nicht betroffen.
Anschließend sind Entscheidungen der Mahngerichte ergangen, in denen diese Gedanken umgesetzt worden sind.

Impressum