Schuldübernahme
Die Erfüllung einer Zweckvereinbarung geschieht regelmäßig zwischen den Vertragsparteien der Zweckvereinbarung.
Es kann aber auch vereinbart werden, dass sie durch Verpflichtung einem anderen gegenüber erfüllt wird. Dies kommt
in Betracht, wenn ein Inkassounternehmen aufgrund einer Einziehungsermächtigung handelt und sich ein Dritter zur
Schuldübernahme oder zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet. Dann wird die Schuldübernahme im Namen des
Gläubigers vereinbart und die Sicherheit dem Gläubiger gestellt werden.
Die rechtliche Beurteilung hängt von der Gestaltung der Vereinbarung im konkreten Fall ab. Diese muss — und das ist
die Aufgabe des Inkassounternehmens — in der Vereinbarung klargestellt werden:
aa) Bei der Schuldübernahme ist die befreiende Schuldübernahme von einem Schuldbeitritt abzugrenzen und von
der Erfüllungsübernahme. Die befreiende Schuldübernahme kommt bei Inkassofällen nicht vor; sie setzt voraus, dass
der alte Schuldner vollständig zahlt und aus der Verbindlichkeit entlassen wird. Von einer bloßen Erfüllungsübernahme
ist auszugehen, wenn nach der Vereinbarung der Gläubiger gegen den Ubernehmenden keinen eigenen Anspruch erhalten
soll. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Dritte sich durch Vertrag mit dem
Schuldner in Deutschland
zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
bb) Die Schuldmitübernahme ist von der Bürgschaft zu unterscheiden; Letztere bedarf unter Nichtkaufleuten
der Schriftform. Für die Erteilung einer Bürgschaft sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn sie auf der Seite des
Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Die Formvorschrift gilt also auch für die Stellung einer Bürgschaft durch einen
Kaufmann gegenüber einem Kunden. Die Abgrenzung zur Schuldübernahme richtet sich danach, ob nach dem Willen der
Vertragsparteien eine selbständige oder nur eine von dem Bestehen der Hauptforderung abhängige Schuld begründet
werden soll. Diese Frage ist in Anwendung von §§ 133, 157 BGB zu entscheiden; bleiben Zweifel, so ist vom Vorliegen
einer Bürgschaft auszugehen.
cc) Bei einem Schuldbeitritt ist zu beachten, dass auf ihn das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist, wenn
er zu einem Kreditvertrag erfolgt, und wenn der Käufer
Verbraucher im Sinne des Gesetzes
ist, unabhängig davon, ob auch
der Kreditnehmer als Verbraucher einzustufen ist. Das Gesetz regelt die Beteiligung Dritter auf Seiten des
Kreditnehmers nicht. Diese Vorschrift ist im Fall des Schuldbeitritts zu einem Darlehensvertrag durch eine
entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zuanzuwenden. Das erfordert der vom Gesetz bezweckte
Verbraucherschutz in Deutschland. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Formvorschriften eingehalten sein
müssen, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Das wäre er nicht, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für
seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. In dem Fall wäre die
Gesellschafterin einer GmbH einer Schuld der GmbH beigetreten. Im Verhältnis zur GmbH ist das
Verbraucherkreditgesetz nicht anwendbar, aber trotzdem kann das AGB-Gesetz angewendet werden.
Schuldbetritt
Ein Schuldbeitritt kann wegen Verjährung rechtswidrig sein, wenn die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Schuldners bei weitem überschritten wird.
dd) Wird eine Bürgschaft übernommen, so sind die Grenzen des Vertragsrechts zu beachten. Das Gericht
hat die Auffassung vertreten, dass die Zivilgerichte die grundsätzliche Gewährleistung der Vertragsgestaltung
beachten müssen, insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung der Generalklauseln. Daraus ergibt sich
ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten,
und die das Ergebnis strukturell ungleicher Vertragsverhandlungen sind. Der Fall einer Bürgschaftsübernahme durch
einen zahlungsunfähigen Schuldner ist dadurch hingegen nicht betroffen.
Anschließend sind Entscheidungen der Mahngerichte ergangen, in denen diese Gedanken umgesetzt worden sind.