24. November 2023
Rechtsberatung rund um Grundbesitz und Immobilie
Der
Immobilienverwalter
Immobilienverwalter ist nur der, der selbständig und für eine gewisse Dauer die gesamten Immobilien oder aber
deren selbständigen, zum Beispiel räumlich abgrenzbaren Teil (etwa inländische oder ausländische Immobilien in einem
bestimmten Land) einer dritten Person verwaltet. Im Rahmen einer solchen Verwaltung ist der Immobilienverwalter zur
Einziehung von Forderungen berechtigt, wobei sich die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs danach entscheidet, in
welchem Umfang er nach seinem konkreten Aufgabenkreis die Immobilien zu verwalten hat.
Auch die Verwaltung von unbebautem Grundbesitz führt gelegentlich zu Rechtsproblemen beim Verkauf von Teilen der
Fläche. Um falsche Entscheidungen zu vermeiden, sollte ein
Fachanwalt für Immobilienrecht
in allen schwierig gelagerten Fällen hinzugezogen werden.
Der
Hausverwalter
Von einer Hausverwaltung im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG kann nur gesprochen werden, wenn die verwaltende
Tätigkeit über die bloße technische Verwaltung des Gebäudes oder die Bewachung der Einhaltung der Hausordnung
hinausgeht. Ein Hausmeister ist demnach nicht Hausverwalter in diesem Sinne. Auch die bloße Beauftragung, die
Mieten einzuziehen, reicht zur Bejahung der Eigenschaft als Hausverwalter nicht aus. Vielmehr muss einem
Hausverwalter die selbständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Erledigung eines wesentlichen Teils der das Haus
betreffenden Angelegenheiten im Sinne einer treuhänderischen Stellung übertragen sein. Wichtiges Indiz hierfür ist,
dass er auch selbständig über anfallende Ausgaben entscheiden kann.
Ähnlich ist die Lage bei der Verpachtung
landwirtschaftlicher
Grundstücke.
In unmittelbarem Zusammenhang mit einer solchen Hausverwalterstellung stehen nicht nur Forderungsangelegenheiten, die die
Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten usw. betreffen, sondern auch die Pachteinnahmen und die Kontrolle
der grundbuchrechtlichen Situation vor Ort.