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Eule
24. November 2023

Rechtsberatung rund um Grundbesitz und Immobilie

Der Immobilienverwalter

Immobilienverwalter ist nur der, der selbständig und für eine gewisse Dauer die gesamten Immobilien oder aber deren selbständigen, zum Beispiel räumlich abgrenzbaren Teil (etwa inländische oder ausländische Immobilien in einem bestimmten Land) einer dritten Person verwaltet. Im Rahmen einer solchen Verwaltung ist der Immobilienverwalter zur Einziehung von Forderungen berechtigt, wobei sich die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs danach entscheidet, in welchem Umfang er nach seinem konkreten Aufgabenkreis die Immobilien zu verwalten hat.
Auch die Verwaltung von unbebautem Grundbesitz führt gelegentlich zu Rechtsproblemen beim Verkauf von Teilen der Fläche. Um falsche Entscheidungen zu vermeiden, sollte ein Fachanwalt für Immobilienrecht in allen schwierig gelagerten Fällen hinzugezogen werden.

Der Hausverwalter

Von einer Hausverwaltung im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG kann nur gesprochen werden, wenn die verwaltende Tätigkeit über die bloße technische Verwaltung des Gebäudes oder die Bewachung der Einhaltung der Hausordnung hinausgeht. Ein Hausmeister ist demnach nicht Hausverwalter in diesem Sinne. Auch die bloße Beauftragung, die Mieten einzuziehen, reicht zur Bejahung der Eigenschaft als Hausverwalter nicht aus. Vielmehr muss einem Hausverwalter die selbständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Erledigung eines wesentlichen Teils der das Haus betreffenden Angelegenheiten im Sinne einer treuhänderischen Stellung übertragen sein. Wichtiges Indiz hierfür ist, dass er auch selbständig über anfallende Ausgaben entscheiden kann.
Ähnlich ist die Lage bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer solchen Hausverwalterstellung stehen nicht nur Forderungsangelegenheiten, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten usw. betreffen, sondern auch die Pachteinnahmen und die Kontrolle der grundbuchrechtlichen Situation vor Ort.
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