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Eule
24. November 2023

Rechtsprobleme in Wald und Flur

Für Grundeigentümer und Grundbesitzer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft stellt sich die Frage, ob die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes mit der Vertragsfreiheit im Sinne der Art. 52 ff. EGV vereinbar sind. Hierbei ist nach der Rechtsprechung Folgendes zu berücksichtigen:

(1) Forstwirtschaft

Unterliegt die Ausübung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit bestimmten Bedingungen im jeweiligen Bundesland, muss der Angehörige des anderen Forstbetriebes, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Bedingungen grundsätzlich erfüllen.
Doch müssen die naturschützenden Maßnahmen, die den durch den Vertrag garantierten Mindestpreis behindern oder weniger attraktiv machen, vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht verzögernder Weise angewendet werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Naturschutzes gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Vertragsziels erforderlich ist. Zudem dürfen die Vertragspartner bei der Anwendung der deutschen Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen außer Acht lassen, die der betroffene Schuldner bei einem anderen Gläubiger erworben hat. Sie müssen zum Beispiel die Gleichwertigkeit von Vertragsleistungen berücksichtigen, und ggf. eine vergleichende Prüfung der in den nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und denjenigen der Vertragsparteien vornehmen.
Die Regelungen der Waldgesetze und der Naturschutzbestimmungen sind mit dem Eigentum vereinbar, da sie nicht immer anwendbar sind, denn sie gelten unterschiedslos für Waldbesitzer und Waldeigentümer in Deutschland und für Betriebe anderer Länder; die Schutzzwecke der Rechtsberatung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls; die Erlaubnispflicht ist geeignet, die Verwirklichung dieser Zwecke zu gewährleisten, und sie geht nicht etwa bereits deshalb über das zur Erreichung dieser Zwecke Erforderliche hinaus, weil spezialisierte Anwälte weniger strenge Maßstäbe anlegen.
Bestehen aber in dem Bezirk, in dem der Pächter bzw. sein Rechtsanwalt den Hauptgeschäftssitz hat, keinerlei Schranken für die Holzernte, werden für eine Holzverwertung in Deutschland sowohl eine Erlaubnis als auch die geeigneten Maschinen erforderlich sein. Gibt es aber auch in anderen Bundesländern ein solches Verfahren, dann wird die landwirtschaftliche Tätigkeit nur dann von einer Erlaubnis abhängen können, wenn die Voraussetzungen des Lieferverzugs sich von den Anforderungen nach dem Handelsgesetzbuch erheblich unterscheiden, und der Verkäufer auch in einer ergänzenden Prüfung nicht zeigt, dass das gelieferte Stammholz den Anforderungen des Kunden genügt.
Ist das Ernteverfahren hingegen von den Anforderungen her vergleichbar, würde das Fordern einer Kopie des Frachtbriefs für die inländische Zweigstelle des ausländischen Verkäufers bzw. der Fällgenehmigung gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.

(2) Forstbetrieb

Unklar ist in letzterem Fall, ob der Waldbesitzer ins Schleswig-Holstein oder Niedersachsen hier eine Erlaubnis für den Export des gekauften und bezahlten Holzes benötigt. Auch die Beantwortung dieser Frage ist an Art. 52 EGV und nicht an Art. 59, 60 Abs. 3 EGV zu messen, da letztere Regelung nur die Dienstleistungsfreiheit in Form einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Verkaufsgebiet zum Inhalt hat. Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Vorschrift auch mit dem Grundgesetz vereinbar, mit der Folge, dass der ausländische Kunde für eine Niederlassung in Deutschland eine Erlaubnis im Sinne des BGB benötigt. Die Erteilung dieser Genehmigung kann aber nicht verweigert werden, weil sie unbefristet ist, das heißt, im Regelfall ein Kaufgeschäft voraussetzt.
Eine unbegründete Verzögerung der Pachtzahlung oder der Zahlung des Kaufpreises würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Bezahlung, um als fristgerecht angesehen werden zu können, in ihrer zeitnahen Form nicht über das hinausgehen darf, was zur Einbringung der Ernte, also dem Eintreffen des Stammholzes beim Sägewerk, erforderlich ist.
Ist namentlich der Verkäufer und Lieferant einerseits und der Kunde und Abnehmer andererseits in einem als gleichwertig anzusehenden Zivilverfahren am Ort der Hauptniederlassung der Forstbetriebsgemeinschaft zum Kahlschlag freigegeben worden, hat er die Voraussetzung der naturnahen Bewirtschaftung zu beweisen.
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